Wenn Lust juristisch blaue Flecken macht.
Rein rechtlich ist der Körper erst mal ein sehr schützenswertes Gut:
Sobald jemand eine andere Person verletzt oder ihre Gesundheit beeinträchtigt,
landen wir bei der Körperverletzung nach Strafgesetzbuch. Ganz egal, ob das
beim Fußball, im OP-Saal oder im Dungeon passiert.
Das Erstaunliche: Viele typische BDSM-Praktiken erfüllen formal ziemlich locker
den Tatbestand der Körperverletzung. Schließlich sind Schläge, Kratzer, Bissspuren
oder Fesselungen nicht gerade Wellnessbehandlung mit Gurkenscheiben.
An diesem Punkt kommt die magische Schutzformel ins Spiel: Einwilligung.
Wer sich freiwillig und bewusst auf einvernehmliches BDSM einlässt, kann
rechtlich in diese Form von „Verletzung“ einwilligen. Zumindest bis zu einer
bestimmten Grenze. Einwilligung: „Ja, ich will“ reicht nicht immer
Im Alltag klingt „Wir sind doch beide einverstanden“ wunderbar einfach, das Gesetz
ist da etwas romantikresistenter. Einvernehmliches BDSM ist grundsätzlich erlaubt,
wenn alle Beteiligten einwilligungsfähig sind, wissen, worauf sie sich einlassen,
und jederzeit „Stopp (Safeword)“ sagen können. Spannend wird es bei der Frage:
Wie weit darf diese Einwilligung gehen? An der Stelle taucht das etwas angestaubte,
aber immer noch wirksame Konzept der „guten Sitten“ auf. Also der Grenze, ab der
etwas als zu gefährlich, zu brutal oder lebensbedrohlich gilt.
Kurz gesagt: Solange es „nur“ um vorübergehende, überschaubare Verletzungen geht
und niemand real in Lebensgefahr gebracht wird, ist das Strafrecht überraschend
entspannt. Wird es existenziell riskant, hilft auch das beherzte „Ich war einverstanden“
nicht mehr zuverlässig. Von Safewords, Stopps und Straftaten
Juristisch spannend – praktisch lebenswichtig: ein „Nein“, ein Safeword oder ein klarer
Abbruch ist kein netter Deko-Vorschlag, sondern die Notbremse. In dem Moment, in
dem jemand seine Einwilligung zurückzieht, kippt das Ganze von einvernehmlichem
Spiel sehr schnell in strafbare Körperverletzung oder sogar Sexualdelikt.
Gerade Praktiken, bei denen Bewusstsein, Atmung oder Bewegungsfreiheit massiv
eingeschränkt werden, bewegen sich auf dünnem Eis: Sie sind nicht nur medizinisch
riskant, sondern auch rechtlich deutlich heikler, weil sie schnell als lebensgefährlich
oder sittenwidrig eingeordnet werden können.
Die ironische Pointe: Eine Szene, die sich nach außen oft „hart“ gibt, ist rechtlich am
sichersten, wenn sie innerlich extrem weich ist. Mit klarer Kommunikation, festen
Grenzen, Safewords und einer realistischen Einschätzung der Risiken.
In diesem Sinne




