§ 239 StGB

Freiheitsberaubung im BDSM-Kontext

Man nehme eine Portion Vertrauen, eine Prise Ketten und eine ordentliche Dosis Einverständnis und schon steht man
mitten in einer Szene, die juristisch betrachtet nach § 239 StGB riecht: Freiheitsberaubung.
Der Gesetzgeber sieht das
streng: Wer einen anderen „einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt“, kann mit bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe rechnen. Für Außenstehende klingt das nach einem Skandal, für manche Paare ist es das Highlight
des Wochenendes.


Der kleine Unterschied: Tatbestand vs. Tatabsicht
Der Teufel steckt – wie immer – im Detail und in den Handschellen. Strafrechtlich gesehen liegt eine Freiheitsberaubung
nur dann vor, wenn jemand gegen seinen Willen festgehalten wird.
Im BDSM-Kontext ist aber genau das Gegenteil der Fall:
Das Festhalten geschieht mit Zustimmung, oft sogar mit leidenschaftlicher Begeisterung. Juristisch nennt man das einen
tatbestandsausschließenden Einverständnisvorbehalt.
Oder einfacher: Wenn beide Spaß haben, droht kein Richter auf der
Matte zu stehen (außer vielleicht privat).


Von Paragraphen und Pausenzeichen – die Rolle des Safewords
Das Safeword ist im Prinzip die juristische Exit-Taste des Spiels. Es verwandelt den dunklen Keller von „möglicher Tatort“
zu „freiwilliger Freizeitgestaltung“.
Denn sobald das vereinbarte Wort fällt, ist’s vorbei, und zwar sofort. Wer danach weitermacht,
kann aus Leidenschaft schnell in eine Straftat schlittern. Zustimmung ist eben dynamisch, kein Dauerabo.


Grenzen der Freiheit – ironisch, aber ernst gemeint
So sehr man auch mit Ketten spielt, rechtlich bleibt klar: Einvernehmlichkeit und Sicherheit sind härtere Regeln als jeder Stahlverschluss.
§ 239 StGB schützt die persönliche Freiheit und wer diese freiwillig für eine Szene hergibt, tut das im Bewusstsein der Kontrolle.
Der Gesetzgeber wollte schließlich nicht den Liebenden das Spiel verderben, sondern jene bremsen, die Macht missbrauchen.


Fazit: Zwischen Leidenschaft und Legalität
Freiheitsberaubung im BDSM ist streng genommen keine, solange der Wille aller Beteiligten frei bleibt.
Der Unterschied zwischen kriminellem Einsperren und sinnlichem Fesseln liegt also nicht in der Kette, sondern in der Zustimmung.

Das Strafrecht sieht keine Liebe, aber es respektiert klare Absprachen. Ironischerweise ist also derjenige „freier“, der sich freiwillig
fesseln lässt. Weil er die Regeln kennt, bevor das Schloss klickt.
In diesen Sinne

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