Grundsätzliches gilt:
Hier gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die eine sichere Handhabung der
Materie erlauben würde. Was man gemeinhin unter BDSM und Recht versteht, sind
zunächst die strafrechtlich relevanten Bezüge des Themas. Unsicherheit besteht
immer wieder bei der Frage: Mache ich mich strafbar, wenn ich BDSM praktiziere?
Wobei? Und wie?

Unser „Grundgesetz des BDSM“: Safe, sane and consensual erlangt in diesem
Zusammenhang eine ganz besondere Bedeutung. Solange die genannten Grundsätze
beherzigt werden, wird die Ausübung von BDSM weitestgehend nicht strafrechtlich relevant.

Strafrechtliche Aspekte
Als Einführung ein paar Stichworte zu Straftatbeständen, die relevant sein können:

  • der Bereich der Körperverletzung
    ( § 223 – §233 StGB)
  • Freiheitsberaubung und Nötigung
    ( §239, § 240 StGB)
  • Sexualdelikte (§ 177 StGB)

Da beim BDSM im Allgemeinen keine sogenannten „gefährlichen Werkzeuge“ benutzt
werden, ist der Tatbestand der sogenannten „einfachen Körperverletzung“ erfüllt.
Wobei zu beachten gilt, dass Messer, Skalpelle, wie u. U. auch bereits Peitschen zu den
gefährlichen Werkzeugen gehören!

Auch aus einer Session hervorgegangenen psychischen Schäden können unter den
Begriff der „Körperverletzung“ fallen. In diese kann der Verletzte gemäß § 228 StGB
einwilligen.

Es liegt dann zwar objektiv ein strafbarer Tatbestand vor (z. B. ein Schlag),
jedoch wird die Rechtswidrigkeit dieser Handlung durch eine wirksame
Einwilligung der betreffenden Person beseitigt. Insoweit kommt eine
Strafverfolgung nur in Betracht, wenn die Einwilligung nicht (mehr) vorliegt.
Probleme können deshalb hier nur entstehen, sofern z. B. das Consensual
wegfällt oder geleugnet wird  (z. B. bei einem Streit mit dem Partner nach
der Session).

Grundsätzlich gilt also:
Eine wirksame Einwilligung beseitigt die Rechtswidrigkeit des Handelns und damit
die Strafbarkeit. Was gilt es bei der Einwilligung zu beachten? Die Einwilligung
selbst, muss freiwillig sein (was sich eigentlich von selbst versteht). Der oder die
Einwilligende muss eine von bestimmten Altersgrenzen unabhängige „natürliche“
Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen, welche es ihm oder ihr ermöglicht,
Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs voll zu erfassen.
Die Einwilligung darf nicht gegen die „guten Sitten“ verstoßen, da sie sonst nichtig
und somit unwirksam ist.

(Die guten Sitten sind das, was „die Mehrheit der billig und gerecht denkenden“
als solche ansehen.) Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich (also: beim Safewort
aufhören, da ansonsten keine wirksame Einwilligung mehr vorliegt und der Bereich
der Strafbarkeit beginnt).

In der Praxis können und werden wohl am ehesten Probleme auftreten, wenn einer
der beiden Partner aus dem ursprünglich consensuellen Spiel aussteigt oder die
Grenzen überschritten werden und im Nachhinein Beweisprobleme auftreten,
inwieweit von Anfang an eine Einwilligung vorlag.

Dabei ist das Problem, dass ggf. auch im Nachhinein behauptet werden kann, es
sei nicht consensual gewesen und dabei etwa Schlagspuren zum Beweis dessen
herangezogen werden können. Die Einwilligung in eine bestimmte
Verletzungshandlung  (z. B. mit einem Rohrstock geschlagen zu werden) deckt
im Übrigen eine auch nur fahrlässig weitergehende (ernsthafte) Verletzung nicht
(auch dann nicht, wenn diese unvorhersehbar war).

Das Spiel braucht somit einiges an Vertrauen, um (juristisch gesehen) absolut
sicher zu sein. Wann wird ermittelt? Einfache (sowohl vorsätzliche als auch
fahrlässige)  Körperverletzungen werden gemäß § 232 StGB nur auf Antrag hin
verfolgt. Antragsberechtigt ist der oder die Geschädigte.
(In Ausnahmen auch Dienstvorgesetzte bei Behörden, Polizei und Kirchenangestellte.)
Falls die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der
Strafverfolgung bejaht, ist ein Strafantrag des oder der Verletzten nicht
erforderlich. Bei gefährlicher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung,
Körperverletzung mit Todesfolge usw. muss die Staatsanwaltschaft ermitteln.

Wer trägt die juristische Verantwortung?
Der Verletzende hat grundsätzlich das Risiko, er ist der Täter. Dabei muss er
nicht selbst handeln. Beispiel: Die Sub erhält telefonisch den Befehl, sich so
zu fesseln, dass er/sie hilflos ist. (Der Dom kündigt dabei sein baldiges Kommen an.)
Die Sub meint es etwas zu gut mit sich und erdrosselt sich. Hier haftet der Dom,
denn ein solcher„Unfall“ ist vorhersehbar, also eindeutig fahrlässige Tötung
nach § 222 StGB.

Fazit:
Der Spaß und die Lust stehen an erster Stelle. Daher lieber miteinander reden
und Dinge, wo ihr euch unsicher seid, besprechen, wobei im Vorfeld schon
einiges geklärt werden kann. Also lieber BDSM ausleben und erleben, statt
vor Gericht sich den Schlagabtausch liefern.

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität,
im Notfall einen Anwalt kontaktieren. Dieser Artikel ist keine Garantie…
In diesem Sinne